Gefunden in den News der NWB Datenbank:
Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet werden. Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten (FG Hamburg, Urteil v. 24.10.2018 – 1 K 24/16).
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- 9. Juli 2020
- Allgemein
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Berufsrecht: Keine anonyme Steuerberaterprüfung (FG)
Kommentare zu diesem Beitrag:
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2 Antworten
Völlig richtig… wenn man dreimal durchgefallen ist, sollte man das einfach akzeptieren und nicht irgendwelche Ausreden suchen
@Mike: ist zwar richtig, aber ein lustiger Fall als letzter Strohhalm für denjenigen ist es dennoch. Und spannend finde ich die Nichtzulassungsbeschwerde und wie es dort jetzt weitergeht!