Gefunden in den News der NWB Datenbank:
Bei der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen ist zwischen Fachfragen und prüfungsspezifischen Wertungen zu unterscheiden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsarbeiten zur Steuerberaterprüfung nicht anonym, sondern mit Namensnennung der Prüflinge geschrieben und bewertet werden. Insbesondere gebietet der aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit kein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten (FG Hamburg, Urteil v. 24.10.2018 – 1 K 24/16).
> Hier ganze Nachricht ansehen
- 9. Juli 2020
- Allgemein
- 2KOMMENTARE
Berufsrecht: Keine anonyme Steuerberaterprüfung (FG)
Kommentare zu diesem Beitrag:
NEUESTE BEITRÄGE
-
Charline 4. Februar 2026
Ein Schutzzauber namens Mut
-
Volker Schell 29. Januar 2026
Ausbau der elektronischen Steuerberaterprüfung (BStBK)
-
Vanessa 24. Januar 2026
Zeit für Runde 2 - Von Wiederholung und einem Neuanfang
-
Volker Schell 20. Januar 2026
Ergebnisse der schriftlichen StB-Prüfung 2025 – NRW
-
Marisa Paga 16. Januar 2026
Ergebnisse der schriftlichen StB-Prüfung 2025 – Brandenburg
NEUESTE KOMMENTARE
11.02.2026 von AA
11.02.2026 von Leilah
11.02.2026 von ME
DIE BLOGS
Menü
2 Antworten
Völlig richtig… wenn man dreimal durchgefallen ist, sollte man das einfach akzeptieren und nicht irgendwelche Ausreden suchen
@Mike: ist zwar richtig, aber ein lustiger Fall als letzter Strohhalm für denjenigen ist es dennoch. Und spannend finde ich die Nichtzulassungsbeschwerde und wie es dort jetzt weitergeht!