Hallöchen zusammen,
heute war der erste Tag der gemischten Klausur und so fühle ich mich gerade auch: sehr gemischt. Eigentlich ist diese Klausur mein bester Tag und wie ich schon erwähnt hatte, wollte ich insbesondere mit diesem Tag meine Bilanz ein bisschen aufbessern, die mir bisher nicht so wirklich liegt. Und was soll ich sagen? Ich denke, die 4,5 sollte ich geschafft haben 🤨 – auch wenn man sich bei so etwas natürlich nie sicher sein kann. Es hätte allerdings auch deutlich besser laufen können und genau das ärgert mich sehr und macht mir natürlich umso mehr Druck für die nächsten Tage. 🙈
Aber ich fange erstmal ganz am Anfang an.
Die Nacht war furchtbar! Ich habe kaum geschlafen und wenn, dann maximal ein bis zwei Stunden am Stück. Ich habe mich ständig hin- und hergeworfen, einen Podcast nach dem anderen gehört und nichts wollte wirklich helfen. Selbst die Baldrian-Tropfen waren wirkungslos. Es war zum Verrücktwerden. Als ich schließlich aufgestanden bin, habe ich mich gefühlt, als hätte mich ein LKW überfahren. Wenn es hochkommt, habe ich vielleicht drei Stunden wirklich geschlafen.
Um 7 Uhr gab es Frühstück im Hotel und tatsächlich war ich damit nicht die Einzige im Frühstücksraum. Ich glaube, alle Gäste in diesem Hotel sind auch wegen der Prüfung hier. 😅
Und als ich mich so umgesehen habe, war ich immerhin nicht die Einzige, die ein bisschen fertig aussah. Nichts für ungut! 😂
Das Brötchen habe ich kaum herunterbekommen – zwischen Müdigkeit und Aufregung lag mir einfach schon ein riesiger Stein im Magen. Ich habe mich deshalb auf eine Tasse Kaffee beschränkt und der hat tatsächlich richtig gutgetan.
In Hamburg wird dieses Jahr mit allen Prüflingen gemeinsam in der Messehalle Schnelsen geschrieben. Vom Hotel waren es nur etwa fünf Minuten mit dem Auto und kaum war man auf den Parkplatz abgebogen, sah man schon eine riesige Traube an Menschen mit Koffern und Einkaufstaschen. Was die Anwohner wohl über uns denken? 😅
Wir sollten alle bereits um 8 Uhr da sein, wurden allerdings erst um 8:15 Uhr hineingelassen. Im Obergeschoss wurde digital geschrieben, im Erdgeschoss analog. Also hieß es erstmal: Schritt für Schritt allen hinterher die Treppe hoch.
Die Anmeldung ging schnell und unkompliziert. Personalausweis vorzeigen und das war’s. Die Ladung wurde sich gar nicht mehr angesehen, obwohl man sie eigentlich mitbringen sollte.
Ich sitze direkt in der ersten Reihe und damit auch unmittelbar in Reichweite der Toiletten – Jackpot, würde ich sagen. 😂 Die Tische waren allerdings deutlich schmaler, als ich erwartet hatte. Mit Laptop und Tastatur war die Breite des Tisches eigentlich schon komplett ausgefüllt. Von der Länge her war es für mich ausreichend, aber insgesamt war die gesamte Fläche ziemlich zugestellt. Und ich hatte wohlgemerkt nur die fünf Standardbücher dabei, kein zusätzliches Handbuch oder Ähnliches.
Nun ja, nach einer gerade noch rechtzeitig erfolgten Einweisung haben wir dann, denke ich, pünktlich um 9 Uhr begonnen. Mit der Technik hat soweit alles funktioniert und ich habe auch nicht mitbekommen, dass andere größere Probleme gehabt hätten. Dadurch, dass ich vorne saß, habe ich allerdings auch nicht besonders viel mitbekommen.
Nun zur Klausur selbst. Vanessa hatte hierzu inhaltlich ja schon einiges geschrieben, daher werde ich das nicht alles noch einmal wiederholen.
Mein Lieblingsfach war hier immer die AO und dementsprechend habe ich auch damit angefangen.
Der Sachverhalt ging über die typischen fünf Seiten, war insgesamt aber nicht super komplex. Es gab drei Aufgaben, wobei Aufgabe 2 noch einmal in drei Teilaufgaben gegliedert war.
Zunächst sollte man prüfen, ob hinsichtlich einer abgelaufenen Einspruchsfrist Wiedereinsetzung gewährt werden kann. Ich bin mir hier nicht zu 100 % sicher, aber da es dafür immerhin etwa 8–10 Punkte gab, bin ich taktisch vorgegangen und habe doppelte Wiedereinsetzung gewährt. Es ging dabei vor allem darum, dass der Steuerberater Einspruch einlegen wollte, es aber versäumt hatte, seiner angestellten Steuerberaterin von dieser Absicht zu erzählen.
Ich hätte ja gedacht: Wenn er es versäumt, dann ist es auch sein Verschulden. Aber wie gesagt, damit wäre dann schon am Anfang Schluss gewesen und das konnte ja irgendwie nicht richtig sein. Also habe ich es darauf bezogen, dass sich die Steuerberaterin beim Steuerberater hätte erkundigen müssen, und von dort aus weitergemacht. Dann wurde das Mandat gekündigt und so weiter. Mal sehen, ob es richtig war. 😅
Aufgabe 2 ging um einen Einspruch gegen eine Prüfungsanordnung. Und ja, was soll ich sagen? Das Thema habe ich mir leider nur oberflächlich angesehen. Die Zulässigkeit ist ja noch schnell gemacht, aber bei der Begründetheit? Keine Chance. Ich habe noch versucht, aus dem Sachverhalt Punkte aufzunehmen, die der Steuerpflichtige angebracht hatte – zum Beispiel, dass er gerade erst geprüft worden war und dass der Bescheid 2024 noch nicht einmal bestandskräftig geworden ist. Aber ansonsten wusste ich partout nicht, welche formellen und materiellen Voraussetzungen hier relevant gewesen wären.
Aufgabe 3 war dann noch einmal ziemlich exotisch: Es ging um die Prüfung einer einstweiligen Anordnung sowie anderer Maßnahmen, um den Prüfungsbeginn zu verschieben. Dafür gab es noch einmal sieben Punkte. Naja, hierzu konnte ich nicht besonders viel schreiben außer dem Antrag auf Verschiebung und der Aussetzung der Vollziehung.
Dann kam Umsatzsteuer und ich kann mich da Vanessa nur anschließen. Ich dachte wirklich, der Prüfer will mich veräppeln. Teil 1 war in vier Teilziffern unterteilt, wobei allein die erste Textziffer zwei Seiten eingenommen hat und mindestens fünf verschiedene Umsätze betroffen hat. Von der Schwierigkeit her ging es eigentlich noch.
Teil 2 ging dann um eine GmbH. Hier gab es noch einmal drei Textziffern, aber insgesamt nur sechs Punkte. Ich habe wirklich keine Ahnung, wie das alles in der vorgesehenen Zeit funktionieren sollte. 😅 Hier bin ich zeitlich dann nicht mehr weit gekommen. Insbesondere als plötzlich irgendetwas mit Mitarbeiterrabatten kam, dachte ich mir: Bevor ich jetzt anfange, das nachzulesen, gehe ich lieber zur Erbschaftsteuer weiter.
Und ja, tatsächlich war es eine gemischte Schenkung.
Eigentlich eine wirklich schöne und faire Aufgabe, die super innerhalb der Zeit zu lösen gewesen wäre. Aber es liegt mir einfach nicht. Ich komme mit diesem Substanzwertverfahren einfach nicht klar. Theoretisch weiß ich, wie ich es anwenden muss, aber ich bekomme es einfach nicht strukturiert aufs Papier – und mit den ganzen Paragraphen aus der Richtlinie erst recht nicht.
Das hat mich hier am meisten geärgert. Denn ansonsten kamen wirklich keine wilden Sachen dran, eigentlich nur Basics. Trotzdem habe ich kein gutes Gefühl. Ich meine: Kann der Anteil an schädlichem Verwaltungsvermögen größer sein als der Betriebsvermögenswert? 😅
Also ja, ich bin wirklich ein bisschen enttäuscht, weil ich gerne besser abgeliefert hätte und es zumindest in Erbschaftsteuer definitiv hätte können müssen. Aber was soll’s. Die Schlacht ist schließlich noch nicht verloren.
Nach der Prüfung war mir erstmal noch eine ganze Weile ziemlich übel. Nachdem ich dann aber etwas gegessen hatte, habe ich mich endlich wieder wie ein Mensch gefühlt. 😂
Ich werde mir jetzt noch ein bisschen IStR und UmwStG zur Auffrischung ansehen und dann aber auch zeitnah ins Bettchen gehen. Ich hoffe mal, dass ich diese Nacht so müde bin, dass ich einfach durchschlafe.
Und an alle, die heute vielleicht auch ein schlechtes Gefühl hatten oder mit ihrer Leistung unzufrieden sind: Es ist erst vorbei, wenn wir am Donnerstag abgegeben haben! Noch kann man alles retten. 💪🏼
Die Daumen bleiben also weiterhin gedrückt! 🤞🏼
Cindy
6 Kommentare
Danke dir und viel Glück weiterhin, du kannst noch alles schaffen 😉
Lieben Dank für die Glückwünsche 😊
Ich drück Dir die Daumen, bei der Vorbereitung kann gar nichts schief gehen 😉
Vielen Dank ☺️
Hallo in die Runde,
vielen Dank für die ausführlichen Einblicke von dir, Cindy. Hier noch ein paar Einblicke von mir.
AO:
Wiedereinsetzung:
Die Wiedereinsetzung habe ich im ersten Fall (Absprachefehler Steuerberater) auch noch bejaht, weil die turnusgemäßen treffen ein regelmäßiges Qualitätssicherungsintrument sind und man es so auf ein Büroversehen schieben könnte?!
Dem Steuerpflichtigen habe ich aber keine Wiedereinsetzung gewährt. Ihm ist das Verschulden seines Beraters anzulasten. Oder ist das anders, wenn er das Mandat kündigt?
Ich glaube bzw. hoffe, dass es hier einige Fußgängerpunkte gab für:
– Rechtsbehelfsbelehrung liegt vor, somit Einspruchsfrist nicht 1 Jahr
– Bezugnahme auf das Bp Protokoll und ansonsten ordnungsgemäßer Bescheid ist als Begründung ausreichend, somit kein Fall für 126 Abs.3AO.
Begründetheit Einspruch:
– Hier habe ich mehr oder weniger die als Anlage gegebene BpO abgeschrieben, da insbesondere Anschlussprüfung auch bei Kleinbetrieben zulässig
– dann sollten “alle von Herrn Fungho aufgebrachten Fragen beantwortet werden”:
-> Da habe ich relativ ausführlich dazu Stellung genommen, warum das FA die Bescheide 2022 und 2023 auch ohne Vorbehalt der Nachprüfung ändern darf (Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen, andere Korrekturnormen) und im übrigen Außenprüfung auch ohne Änderungsmöglichkeit zulässig (Steuerhinterziehung)
-> den vorgebrachten Verstoß gegen das Gleichheitsgebot lt. Grundgesetz habe ich nonchalant mit dem 85AO abgeräumt, FA muss schließlich für gleichmäßige Besteuerung sorgen und wenn Herr F so schludrig mit seiner Kasse umgeht, scheint mir eine weitere Prüfung dringend geboten 😉
-> ESt-Bescheid 2024 sei noch nicht rechtskräftig, da gerade erst erlassen, habe ich verneint, da er ab rechtmäßiger Bekanntgabe (war hier unzweifelhaft) wirksam ist. Mehr Rechtskraft scheint mir nicht nötig. Im übrigen habe ich beim erstmaligen Lesen der BpO in der Prüfung “gelernt”, dass eine Prüfung auch ohne Bescheid möglich ist.
-> dann waren da noch zwei drei andere Fragen von ihm, bei denen ich keinen blassen Schimmer hatte.
Ich habe den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
USt:
Meines Erachtens wurde hier seitenlang über die GmbH geschrieben, weil eine Organschaft vorlag.
Ich fand an dem Fall ganz “spannend”, dass da eine Einbringung nach 20UmwStG aufgebaut wurde, die dann kurz vor Ende durch zurückbehalt des Geschäftsgrundstücks zerschlagen wurde.
Organschaft lag dann vor, weil der B 90% der Anteile an der GmbH hatte, Geschäftsführer war und besagtes Geschäftsgrundstück an die GmbH vermietet hat.
Der Einzelunternehmensteil war tatsächlich ein sehr klassischer Grundstücksfall. Spannend fand ich hier, dass eine Erbengemeinschaft ein halbfertiges Gebäude veräußert hat, welches sie als Logopädiepraxis nutzen wollte. Logopädie zählt zu den Heilberufen, ist damit USt frei. Somit kann die Erbengemeinschaft entgegen der allgemeinen Hinweise bei der Veräußerung nicht nach 9UStG auf die Steuerbefreiung verzichten, weil die Veräußerung nicht nur nach 4 Nr.9a steuerfrei ist sondern als Hilfsgeschäft auch nach 4Nr.28.
Das Gebäude wurde zur Hälfte unentgeltlich der Steuerkanzlei der Tochter überlassen. Hier frage ich mich, ob da dann trotzdem ein Verzicht auf die Steuerbefreiung möglich ist? Und dann als BMG über 10 (5) und 10(4) die vorsteuerbehafteten Ausgaben ansetzen. Habe ich verneint, weil mir das a zu viel Aufwand schien und b genau dieser BMG Fall weiter hinten noch einmal dran kam, als der B das Motarrad für ein sehr geringes Entgelt an seinen Sohn vermietet hat.
Beim Motarrad hatte ich ungefähr die selben Gedanken wie ihr: Warum zum Himmel muss er das in Wien kaufen und im selben Jahr noch nach Bozen weiterverkaufen 😀
Ich habe es in jedem Fall dem Unternehmensvermögen zugeordnet, weil es 1.000km unternehmerisch durch B genutzt wurde (Wege Wohnung – 1. Tätigkeitsstätte) 600km entgeltlich vermietet wurde und 3.000km privat genutzt wurde, somit mehr als 10% unternehmerisch.
Daraus ergibt sich im Zugang ein igErwerb
und im Abgang eine igLieferung, da es sich bei Verkauf noch immer um ein Neufahrzeug handelt (4.600km<6.000km) und der Nichtunternehmer im Ausland somit ein neues Fahrzeug erwirbt (igErwerb).
Da der B auch noch Bauunternehmer war, der nachhaltig Bauleistungen erbringt, gab es einen 13b Fall beim Ausbau des Hauses, für das der B Steuerschuldner war und einen 13b Fall bei einer Ausgangsleistung des B an einen anderen Bauunternehmer der nachhaltig Bauleistungen erbringt und ein Haus für den privaten Bereich haben wollte. Hier sollte dann 13b Abs. 5 Satz 7 auch noch mal zum Einsatz kommen.
Außerdem hat B ein Sägewerk in Pilsen (CZ), aus dem er Baumstämme nach Deutschland gebracht hat. Ig Verbringen.
In der Organschaft war:
Innenleistung mit Abrechnungsdokument, welches keinen Fall des 14c Abs. 2 darstellt.
Nebenthema vllt. ein halber Punkt könnte noch für den Hinweis drin sein, dass das Sägewerk in Pilsen (CZ) nicht zum Organkreis gehört.
ErbSt fand ich tatsächlich auch überraschend übersichtlich.
Vllt. hilft das ja dem einen oder anderen. Würd mich über Rückmeldungen auch bzgl. Denkfehlern freuen 🙂
Liebe Grüße und Euch allen gute Erholung
Niklas
Vielen Dank für deine Sichtweise!
Das Argument mit den Sorgfaltspflicht eingehalten durch Quartalsmeeting finde ich sehr schlussreich. Und nervig wie mir jetzt auffällt zu was man noch alles etwas hätte sagen können/müssen. Aber gut es war der erste Tag, da ist man noch extra nervös.
Zu der Umsatzsteuer, ist die Einbringung denn wirklich gescheitert nur weil er das Grundstück behalten hat ? Ich hätte gedacht, dass dann nur der Buchwertansatz nicht angewandt werden kann.